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1. Name / Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen
Ärzte Pro Gesundheit
1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereinsregisters ist der Name des Vereins um den Zusatz "e.V." zu ergänzen.
1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Ettlingen.
2. Zweck / Geschäftsjahr
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die allgemeine Gesundheitsförderung und Gesundheitspflege.
Diese soll erreicht werden durch
- Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über Gesundheit und Krankheit sowie allgemeine Gesundheitserziehung,
- Bewertung, Verbreitung und Durchführung von Maßnahmen und Verfahren, die der Gesundheitsförderung und –pflege dienen können, hierzu gehören auch die Durchführung und/oder die Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- Ausbildung und Fortbildung der Vereinsmitglieder sowie Förderung von Beratung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und mit anderen Personen, Gruppierungen und Organisationen im In- und Ausland,
- Vertretung der Interessen des Vereins, seiner Mitglieder nach außen, unter anderem bei Behörden, Körperschaften sowie in der Allgemeinheit,
2.2. Der Verein kann alle rechtsgeschäftlichen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, die der Verwirklichung der vorgenannten Satzungszwecke dienlich sind.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.6. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Bereich von Ettlingen und Umgebung als niedergelassene Ärzte tätig sind. Vereinsmitglieder können darüber hinaus Ärzte werden, deren Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks erwarten läßt.
3. 2. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn dem Antrag ¾ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; ein ablehnender Beschluß braucht nicht begründet werden.
4. Ende der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet
4.1.1. durch den Tod des Mitglieds;
4.1.2. durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
4.1.3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
4.1.4. durch Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstands erfolgen kann, wenn trotz Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Ausschließung die Beiträge für 6 Monate nicht entrichtet worden sind und seit der Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mindestens ein Monat verstrichen ist.
4.2. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn
4.2.1. das Mitglied gegen die Ziele oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt;
4.2.2. die Voraussetzungen der Regelung unter 4.1.4. gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelungen;
4.2.3. über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird;
4.2.4. das Mitglied die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1. dieser Satzung nicht mehr erfüllt.
4.2.5. Die Ausschließung nach den vorstehenden Regelungen ( TZ 4.2.) wird wirksam mit Bekanntgabe des Beschlusses über die Ausschließung gegenüber dem betroffenen Mitglied.
4.3. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jederzeit mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Ein solcher Ausschluß ist nur unwirksam, wenn er gegen zwingende und durch diese Satzung nicht abdingbare gesetzliche Vorschriften verstößt. Ein Ausschluß nach dieser Regelung wirkt zum Ablauf des Geschäftsjahres des Vereins, welches nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied endet. 4.4. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluß kann nur innerhalb von einem Monat seit Zugang des Schreibens angefochten werden.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder. Mitgliedsbeiträge und Spenden
5.1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein, den Beirat und die Mitgliederversammlung stellen.
5.2. Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Soweit die Mitglieder als Ärzte tätig sind ( Ziff 3.1. Satz 1 dieser Satzung ), haben sie deshalb die Pflicht, ärztliches Standesrecht und die gesetzlichen Pflichten zur Berufsausübung einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein sämtliche zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu erteilen sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
5.3. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch für bestimmte Gruppen von Mitgliedern unterschiedliche Aufnahmegebühren und/oder Beiträge vorsehen.
5.4. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
5.5. In besonderen Fällen kann der Vorstand von Mitgliedern zu erbringende finanzielle Leistungen stunden oder erlassen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.
5.6. Spenden, die einen Beitrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluß festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann.
7. Mitgliederversammlung
7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens viermal jährlich, möglichst einmal in jedem Kalendervierteljahr abzuhalten.
7.2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein.
7.3. Die Einladung muß gegenüber jedem einzelnen Mitglied erfolgen. Die Einladung kann vorgenommen werden 7.3.1 durch Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des einzelnen Mitgliedes oder 7.3.2. per Telefax an die zuletzt bekannt gegebene Telefaxrufnummer des einzelnen Mitglieds oder 7.3.3. durch Übergabe einer schriftlichen Einladung an das einzelne Mitglied.
7.3.4. Die Einladung ist rechtzeitig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben wird bzw. per Telefax versendet bzw. übergeben wird.
7.4. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann ordnungsgemäß einberufen, wenn im Protokoll einer Mitgliederversammlung die nach 7.1. und 7.2. erforderlichen Angaben für die nächste Mitgliederversammlung enthalten sind und das Protokoll gemäß den vorstehenden Vorschriften der Ziffer 7.3. an die Mitglieder übermittelt wurde. 7.5. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung schriftlich beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Sie ist jedoch vorzunehmen, wenn der Antrag von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder unterstützt wird. Eine Ergänzung ist den Mitgliedern gemäß TZ 7.3. bekanntzugeben. Gelingt dies nicht rechtzeitig, hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die der Vorstand erst später als eine Woche vor der Versammlung erhält oder Dringlichkeitsanträge, die während der Versammlung gestellt werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um Anträge auf Änderung der Satzung oder Wahlen zum Vorstand und/oder Beirat handelt und die Mitgliederversammlung die Behandlung der Ergänzungswünsche oder Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit beschließt, wie sie für Satzungsänderungen erforderlich ist. Die Reihenfolge der Tagungsordnung kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden.
7.6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
7.7. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, mit einfacher Mehrheit. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen über:
a) die Wahl, die Bestellung und die Abberufung von Beiratsmitgliedern,
b) den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
c) die Beitragsordnung ( Ziffer 5. 3. der Satzung) und ggf. weitere Vereinsordnungen,
d) einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung des Vereins (Ziffer 11. 3. ),
e) einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf von Verhaltensregeln ( Codex ) für die Mitglieder des Vereins,
f) die Ausschließung eines Mitgliedes (Ziffern 4.2. und 4.3.),
g) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
h) die Feststellung der Jahresrechnung,
i) die Entlastung des Kassenwartes,
j) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
7.8. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Änderungen der Vereinssatzung. Für Änderungen der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen erforderlich und ausreichend. Mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann die Mitgliederversammlung, in Abweichung von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB, auch eine Änderungen oder Ergänzung des Vereinszwecks beschließen; kündigt ein Mitglied innerhalb von vier Wochen nach einem Beschluß über die Änderung des Vereinszwecks seine Mitgliedschaft, bedarf es der Einhaltung einer Kündigungsfrist ( TZ 4.1.2. ) nicht. 7.9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter dürfen die Mitgliederversammlung nicht leiten, soweit die zur Verhandlung oder Abstimmung stehende Angelegenheit sie persönlich berührt.
7.10. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung durch andere Mitglieder ist, soweit der Bevollmächtigte seine Vollmacht durch schriftliche Urkunde nachweist, auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder durch schriftliche Vollmachten durch andere Vereinsmitglieder wirksam vertreten ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; eine neue Versammlung ist beschlußfähig auch bei zu geringer Beteiligung, doch wenigstens drei erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7.11. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern möglichst innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
8. Vorstand
8.1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Ein stellvertretender Vorsitzender ist zugleich Kassenwart des Vereins, der andere stellvertretende Vorsitzende ist zugleich Schriftführer des Vereins. Die Funktion als Kassenwart bzw. Schriftführer ist bei der Wahl zum stellvertretenden Vorstand mit zu bestimmen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein.
8.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Beirat ein Amtsnachfolger bestellt werden. 8.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen worden sind.
8.4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter; durch einen Stellvertreter jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden. Für die Beschlußfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend und befindet sich darunter der Vorsitzende, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 8.5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt (§ 26 BGB). Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirats und des Vorstandes zu beachten.
8.6. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung beanspruchen können. In diesem Falle beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Höhe der Entschädigung.
9. Beirat
9.1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der sich aus fünf Personen zusammensetzt, die Vereinsmitglieder sind und nicht dem Vereinsvorstand angehören. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand - Ziffern 8.1. bis 8.4, 8.6 - in entsprechender Weise, jedoch mit der Maßgabe, daß der Beirat nur beschlußfähig ist, wenn mindestens drei Beiräte
anwesend sind.
9.2. Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein. Die Einladung bedarf keiner besonderen Form.
9.3. Ungeachtet der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen gemäß den Regelungen vorstehender Ziffer 8.5 bedarf der Vorstand im Innenverhältnis für folgende Geschäfte der Zustimmung des Beirates:
a) der Einstellung oder Kündigung von Personal, b) dem Abschluß von Darlehens- Miet- oder Leasingverträgen, c) der Übernahme von Bürgschaften oder Garantien, d) die Eingehung von Verpflichtungen jeglicher Art, die im Einzelfall einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag überschreiten oder die im Jahr einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag insgesamt überschreiten. 9.4. Ist kein Beirat bestimmt, bedarf die Vornahme der in 9.3. bestimmten Geschäfte der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Verweigert der Beirat eine vom Vorstand beantragte Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts, kann der Vorstand die Mitgliederversammlung um Zustimmung zu dem Geschäft ersuchen; die Mitgliederversammlung entscheidet in diesen Fällen endgültig.
10. Auflösung
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
11. Salvatorische Klausel
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; die unwirksame Klausel ist so auszulegen, daß das, was mit der unwirksamen Klausel gewollt war, soweit wie möglich auf einem gesetzlich zulässigen Wege erreicht wird.
Die Satzung ist errichtet am 16. Dezember 1999.
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